Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) gibt es seit 1985.
Ich beschreibe es immer so: Der Staat ist sich darüber bewusst, dass er seine Bürger nicht immer zuverlässig davor schützen kann, Opfer eines Verbrechens zu werden. Also hat der Staat sich selbst auferlegt, diesen Opfern mit den Folgen zu helfen. Diese Hilfe besteht vor allem in der Übernahme von Kosten für den entstandenen Schaden, auch für Psychotherapie, andere Heilbehandlungen oder medizinische Leistungen.
Die wichtigste Voraussetzung um eine Entschädigung nach dem OEG zu erhalten ist, die Straftat anzuzeigen und bei der Aufklärung der Tat nach bestem Wissen und Gewissen mitzuwirken und im gleichen „Atemzug“ den vorerst formlosen Antrag auf Opferentschädigung zu stellen. Leider sind zu wenige Opfer über die Möglichkeit dieses Antrages aufgeklärt. Deswegen auch dieser Artikel.
Eine gute Zusammenfassung zum Opferentschädigungsgesetz findet sich auf Wikipedia.
In der Regel ist der Antrag auf Opferentschädigung bei den zuständigen Versorgungsämtern zu stellen. Er kann aber auch bei der Stadt, anderen Sozialleistern, der Rentenversicherung und der Krankenkasse gestellt werden. Der Antrag kann formlos sein. In unserem Landkreis (Konstanz, BW) erfolgt dann eine Prüfung des Anspruches durch das Landratsamt, die schon einmal ein, zwei Jahre dauern kann, wenn die Prüfung von einem laufenden Strafverfahren abhängig gemacht wird – was nach meinem laienhaften Rechtsempfinden laut Gesetz nicht notwendig wäre. Die Prüfung erfolgt teilweise aufgrund Aktenlage, was eine Verzögerung begründen kann, da die Akten möglicherweise erst nach Beendigung des Strafverfahrens an das Landratsamt übergeben werden. Teilweise erfolgt die Prüfung auch über eine Begutachtung durch den medizinischen Dienst des Landkreises. In Konstanz haben wir das Glück, wirklich kompetente Ärzte an dieser Stelle zu haben, die sich mit Traumafolgen exzellent auskennen.
Wird der Anspruch auf Versorgung festgestellt, so gilt das Antragsdatum für fällige Zahlungen. Ich hatte Klienten, die zwar erst nach 2 Jahren, dann aber sämtliche Therapiekosten erstattet bekamen, weil sie den Antrag auf Opferentschädigung direkt im Zusammenhang mit ihrer Anzeige gestellt hatten. Also den Antrag so früh wie möglich stellen.
Hier ein paar Antragsbeispiele:
Berlin | OEG_Antrag_Berlin |
Deutschlandweit | [wpdm_file id=14] |
Aus Bayern: | oeg_antrag_Bayern |
Hier die Informationen für den Landkreis Konstanz, allerdings immer noch ohne herunterladbares Antragsformular.
Dafür gibt es hier ein Merkblatt für Betroffene des Landes Baden-Württemberg: OEG_MerkbalttOpferhilfeBW
Und eine hilfreiche Onlineversion [wpdm_file id=11]
In Baden-Württemberg gibt es zusätzlich eine Landesstiftung Opferschutz
„Die in der Zeit von 2001 bis einschließlich 2013 von der Baden-Württemberg Stiftung und ab 2014 aus Haushaltsmitteln finanzierte Stiftung hat es sich zum Ziel gesetzt, Opfern von Straftaten zu helfen. Zum einen geschieht dies durch direkte finanzielle Zuwendungen an von Gewalttaten betroffene Personen. Wir wollen damit bestehende Lücken bei der gesetzlichen Opferentschädigung schließen. Zum anderen können durch die Stiftung aber auch Opfer-Zeugen-Betreuungsprogramme unterstützt werden.“
Und natürlich kann man sich auch immer an den Weißen Ring e.V. wenden, sicher die größte Opferhilfeorganisation, die wir in Deutschland haben, mit Niederlassungen in vielen Städten und Gemeinden, sowie einer Informationshotline.
Wer sich genauer für das Thema interessiert findet Hier noch eine interessante Statistik: OEG_Statisktik_2012
Hallo,
ich möchte anmerken, dass eine Anzeige NICHT Voraussetzung für die Antragstellung und/oder Bewilligung nach dem OEG ist! Es gibt gute Gründe nicht anzuzeigen und diese können dann auch angegeben werden (Amnesien, Gefahr für physische und psychische Gesundheit, Verjährung usw.).
Dazu ist es nicht selten, das Anträge abgelehnt werden und man nach Widersprüchen gerichtlich weiterkämpfen muss, was viele Jahre dauern kann. Bei mir schon über 10 Jahre.
Man sollte sich sicher sein, dieses einigermaßen durchzustehen und genug (therapeutische)Hilfen haben. Auch Retraumatisierung ist nicht selten.
Ich denke es ist wichtig, dass man vorher einigermaßen weiß, worauf man sich einlässt.
Liebe Grüße
sterne
Hallo Sterne,
Danke für Ihren Hinweis, dass Betroffene häufig nicht so leicht an die Entschädigung kommen. Meine persönliche Erfahrung ist anders, aber ich höre auch immer wieder davon, wie schwierig es sein kann. Offensichtlich hängt das von den zuständigen Sachbearbeitern ab. Leider.
Das Gesetz sagt: (2) Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.
Insofern berufen sich die Ämter gerne darauf, dass die Anzeige der Ausdruck des Mithelfens bei der Aufklärung ist.
Natürlich gibt es gute Gründe nicht anzuzeigen, bzw. man kann auch anzeigen – ich habe extra bei der Polizei nachgefragt – wenn die Tat verjährt ist oder der oder die Täter schon tot sind. Auch dann kann man eine Anzeige aufgeben und damit diese Bedingung erfüllen.
Ich habe zumindest eine Klientin, welche die Taten trotz Verjährung angezeigt hat und auch Entschädigung erhält: Eine Mini-Rente und Erstattung von Therapiekosten.
Das ist doch was 🙂
Sie haben absolut Recht, dass Betroffene sehr gut therapeutisch – und rechtsanwaltlich – begleitet sein sollten, weil man in diesem Verfahren ja erzählen muss, was passiert ist, auf die eine oder andere Weise. Da ist die Sicherheit erfahrener Begleiter wirklich eien Sache der Gesundheit. Da stimme ich voll zu.